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Planfeststellungsverfahren

In § 14 Abs. 1 WaStrG ist geregelt, dass der Ausbau oder der Neubau von Bundeswasserstraßen der vorherigen Planfeststellung bedarf. Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren. Vor Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung darf mit dem Ausbau oder Neubau in der Regel nicht begonnen werden.

Bauvorhaben an Bundeswasserstraßen berühren eine Vielzahl privater und öffentlicher Interessen und greifen zum Teil erheblich in die Umwelt ein. Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde alle Belange im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu erfassen, gegeneinander abzuwägen und unparteilich zu entscheiden.

Über den Link gelangen Sie zur Website der GDWS und erhalten dort weitere detaillierte Informationen. Sie finden für jeden der Wasserstraßenbereiche eine entsprechende Auflistung, in der die einzelnen Planfeststellungsverfahren mit wesentlichen Informationen aufgeführt werden.